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Die Satzung |
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§ 1 - Name, Sitz und Zweck |
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1. Der am 15. April 1888 in
Berlin gegründete Fußballverein führt den Namen "Berliner Fußballclub
Germania 1888 e.V."
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter "AZ 66 VR 1872 Nz"
eingetragen. |
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2. Der Verein ist Mitglied des
Landessportverbandes und des Berliner Fußballverbandes. |
3. Zweck des Vereines im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ist die
Förderung des Sports. Der Zweck des Vereins wird durch regelmäßiges Training
und Wettkämpfe in der Sportart Fußball verwirklicht. Öffnet sich der Verein
für andere Sportarten, so werden die Zwecke des Vereins durch die Ausübung
dieser Sportarten in der selben Art- und Weise erfüllt.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
Er ist politisch und religiös neutral. |
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§ 2 - Erwerb der
Mitgliedschaft |
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1. Mitglied des Vereins kann
jede natürliche Person werden. |
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2. Wer die Mitgliedschaft
erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu
richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. |
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§ 3 - Verlust der
Mitgliedschaft |
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1. Die Mitgliedschaft erlischt
durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung
ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten. |
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2. Der Austritt ist nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6
Wochen, zulässig. |
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3. Ein Mitglied kann, nach
vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden: |
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3.1 wegen erheblicher
Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen |
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3.2 wegen Zahlungsrückständen
mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag, trotz Mahnung |
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3.3 wegen eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen
Verhaltens |
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3.4 wegen unehrenhafter
Handlungen |
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Der Bescheid über den
Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
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§ 4 - Maßregelungen |
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1. Gegen Mitglieder die gegen
die Satzung oder andere Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand Maßnahmen verhängt werden: |
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1.1 Verweis |
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1.2 angemessene Geldstrafe |
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1.3 zeitlich begrenztes Verbot
der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins |
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Der Bescheid über die
Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen. |
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§ 5 - Beiträge |
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1. Der monatliche
Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beträge werden jährlich von der
Mitgliederversammlung festgelegt. |
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2. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein. |
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3. Der Vorstand behält es sich
vor, bei Beitragsrückständen von 3 Monaten den Spielerpaß einzuziehen. |
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§ 6 - Stimmrecht und
Wählbarkeit |
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1. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr und nicht mehr als 3 Monate
Beitragsrückstand haben. |
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2. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den
Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit
teilnehmen |
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3. Das Stimmrecht kann nur
persönlich ausgeübt werden. |
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4. Gewählt werden können alle
volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. |
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§ 7 - Vereinsorgane |
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1. Die Vereinsorgane sind: |
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1.1 die Mitgliederversammlung |
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1.2 der Mitarbeiterkreis |
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1.3 der Vorstand |
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§ 8 - Mitgliederversammlung |
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1. Oberstes Organ des Vereins
ist die Mitgliederversammlung |
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2. Eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.
Die Versammlung muß vor dem 15.3. eines Jahres stattfinden. |
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3. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es |
| - der Vorstand beschließt |
| - oder 1/4 der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen |
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4. Die Einberufung der
Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie geschieht in
Form einer Veröffentlichung in der |
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- Fussballwoche |
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- Vereinszeitung |
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- Aushang im Vereinslokal |
Zwischen dem Tage der
Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den
Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils
besonders hingewiesen werden. |
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5. Mit der Einberufung der
ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese
muß folgende Punkte enthalten: |
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- Bericht des Vorstandes |
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- Kassenbericht und Bericht
der Kassenprüfer |
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- Entlastung des Vorstandes |
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- Wahlen, soweit erforderlich |
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- Beschlußfassung über
vorliegende Anträge |
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- Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge |
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6. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. |
7. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
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8. Anträge können gestellt
werden: |
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- von den Mitgliedern |
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- vom Vorstand |
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- vom Mitarbeiterkreis |
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- von den Ausschlüssen |
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- von den Abteilungen |
9. Über Anträge, die nicht
schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der
Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden wenn diese Anträge mindestens 8
Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht
wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als
Dringlichkeitsantrag beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit
einstimmig beschlossen wurde. (BFV-Satzung §15 2/3 Mehrheit
erforderlich) |
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10. Geheime Abstimmungen
erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. |
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§ 9 - Mitarbeiterkreis |
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1. Zum Mitarbeiterkreis
gehören: |
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- die Mitglieder des
Vorstandes |
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- die Abteilungsleiter |
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- die Übungsleiter sofern sie
Mitglied des Vereins sind |
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- die Betreuer, Platz- und
Hauswarte |
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- Schiedsrichter |
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- Vertreter der Fachgremien
des Sports |
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- Kassenprüfer |
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§ 10 - Vorstand |
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1. Der Vorstand arbeitet |
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- als geschäftsführender
Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und dem Geschäftsführer |
- als Gesamtvorstand,
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Schatzmeister, dem
2. Geschäftsführer, dem 2. Jugendleiter, dem Ressortleiter für
Öffentlichkeitsarbeit und den Vertretern der Abteilungen. |
2. Vorstand im Sinne des §26
BGB sind der Präsident, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des
Vereins dürfen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
Schatzmeister ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten
ausüben. |
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3. Die Vertreter der
Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen gewählt. |
4. Der Gesamtvorstand leitet
den Verein. Seine Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Er tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei
Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlußfähig, wenn die
Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
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5. Zu den Aufgaben gehören: |
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- die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des
Mitarbeiterkreises |
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- die Bewilligung von Ausgaben |
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- Aufnahme, Ausschluß und
Bestrafung von Mitgliedern |
6. Der geschäftsführende
Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit
einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren
Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist. Der
Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren. |
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7. Der Präsident, der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Ressortleiter
für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen. |
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§ 11 - Ausschüsse |
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1. Ausschüsse, deren
Vorstandsmitglieder nicht angehören dürfen, können vom Vorstand oder von der
Mitgliederversammlung zur Erledigung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden.
Als ständige Ausschüsse werden auf der Mitgliederversammlung gewählt: |
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- der Ehrenrat, bestehend aus
9 Mitgliedern, ist zu berufen zur Beilegung von Streitigkeiten, welche die
Ehre des Vereins oder der Mitglieder untereinander in persönlicher und
sportlicher Hinsicht berühren. |
- der Ehrenrat ist zugleich
Ehrengericht des Vereins und zuständig für Anträge in Verfahrenssachen, die
Beschwerden über seitens des Vorstandes verhängte Strafen betreffen. In
allen Streitfragen und Beschwerden sind Anträge an den Vorstand zu richten
und mit dessen Stellungnahme dem Ehrenrat (Ehrengericht) zuzuleiten. Die
Verhandlung ist mündlich, Zeugen können aus dem Mitgliederkreise gehört
werden. Die Entscheidung des Ehrenrates (Ehrengerichts) ist endgültig.
Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen und zu den Vorstandsakten
zu bringen. |
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- der Veranstaltungsausschuss
sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung aller im Laufe
des Geschäftsjahres erforderlichen Veranstaltungen und Vergnügen. |
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- der Kassenprüferausschuss
prüft mindestens halbjährlich die Kasse, die Konten, Bücher und Belege des
Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. |
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- der Gesamtvorstand kann bei
Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
Gesamtvorstand berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach
Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen
Leiters einberufen. |
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§ 12 - Abteilungen |
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| 1. Für die im Verein
betriebenen Sportarten bestehenden Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle
durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. |
| - Die Abteilungen werden
durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen
werden nach Bedarf einberufen. |
| 3. Abteilungsleiter,
Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die
Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften
des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsgleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur
Berichtserstattung verpflichtet. |
| 4. Die Abteilungen können
ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im
Umfang von höchstens 100.-DM (51,13.- €) im Einzelfall eingehen. Höhere
Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des
Vereins. |
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§ 13 -
Protokollierung der Beschlüsse |
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| 1. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom
Versammlungsleiter und dem von ihn bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist. |
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§ 14 - Wahlen |
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| 1. Die Mitglieder des
Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt
ist. Wiederwahl ist zulässig. |
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§ 15 -
Auflösung des Vereins |
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| 1. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "
Auflösung des Vereins" stehen. |
| 2. Die Einberufung einer
solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es |
| - der Gesamtvorstand mit
einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat. |
| - von 2/3 der
stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gefordert wurde. |
3. Die Versammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. |
| 4. Die Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an den
Berliner Fussballverband, Humboldtstr. 8a, 14193 Berlin mit Zweckbestimmung,
dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sport
verwendet werden darf. |
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| Die vorstehende Satzung
wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. |
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Die Beitragsordnung
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Ab dem 01. Januar 2002 betragen die
Beiträge: |
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1. Für Erwachsene 12,50 EURO
monatlich (bei jährlicher Zahlung im Voraus bis zum 31.03 125,00 EURO) |
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2. Für Kinder und Jugendliche,
Auszubildende, Arbeitslose und Rentner 7,50 EURO monatlich (bei jährlicher
Zahlung im Voraus bis zum 31.03 75,00 EURO) |
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3. Für passive Mitglieder 5,00 EURO
(bei jährlicher Zahlung im Voraus bis zum 31.03 50,00 EURO) |
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4. Bei Neueintritten erhebt der
Verein eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 15,00 EURO |
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5. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
eine Änderung seiner Anschrift sofort mitzuteilen. Muss der Verein die
Anschrift ermitteln, so wird eine Gebühr von 50,00 EURO erhoben. |
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Gemäß §3 der Vereinssatzung
erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreibe-Postkarte an die
Vereinsadresse zu richten. Die Kündigung ist jeweils zum Ende des Quartals unter
Einhaltung der Frist von sechs Wochen möglich. |
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Änderungen der Beitragshöhe bleiben
den Beschlüssen künftiger Mitgliederversammlungen vorbehalten. |
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BANKVERBINDUNGEN HERREN: Berliner Volksbank BLZ:10090000 KTO:3922336007
JUGEND: Berliner Volksbank BLZ:10090000 KTO:3906789000
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Neuregelung bei Beitragsrückständen der Jugendabteilung
ab dem 5. Februar 2006
Sehr geehrte Mitglieder der Jugendabteilung !
Am 23.01.2006 wurde auf der Jugend – und Betreuersitzung anlässlich der
enormen Beitragsrückstände folgende einvernehmliche Regelung mit allen
Trainern (der Jugendabteilung) beschlossen.
Sämtliche Kinder und Jugendliche, die nachweislich durch den Kassierer
belegt, einen
Beitragsrückstand von 3 Monaten haben, werden vom Trainingsbetrieb
suspendiert und bis zur
Tilgung der Beitragsschuld vom Spielbetrieb ausgeschlossen.
Alle Jugendtrainer, sowie Betreuer wurden in Abstimmung mit der
Jugendleitung und dem Kassierer angewiesen, diese Regelung binnen 8
Wochen ab dem o. g. Datum im Auftrag des B.F.C. Germania 1888
durchzusetzen.
Wir bedauern diese Regelung, sind jedoch nicht weiter gewillt unseren
Forderungen weiter
hinterherzulaufen. In Zukunft werden wir einmalig den fälligen Beitrag
entweder durch die Trainer gemäß einer Bestandsliste mündlich anmahnen,
und Sie (als Erziehungsberechtigten) schriftlich informieren. Sollten
Sie dann diesem Schreiben keine Beachtung schenken und den angemahnten
Betrag mit der fixierten Terminfestsetzung nicht anweisen, werden wir
unaufgefordert einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro zu Durchsetzung
unserer Forderung beauftragen. Sämtliche daraus resultierenden Kosten
werden wir gegenüber dem Schuldner oder dessen Erziehungsberechtigten
geltend machen.
Sie können die Beiträge zum Trainingsbetrieb bei Ihren Trainern
begleichen, oder den Betrag auf das Jugendkonto des B.F.C. Germania 1888
überweisen.
Berliner Volksbank BLZ:10090000 Kontonummer: 390 67 89 000
Um späteren Missverständnissen vorzubeugen, lassen Sie ich unbedingt
alle gezahlten Beiträge vom Empfänger bei Barzahlung schriftlich
quittieren, genauso ist der Einzahlungsbeleg im bargeldlosen Verfahren
bindend. Reklamationen können nur durch Vorlage der Belege bearbeitet
und auch auf Richtigkeit überprüft werden. Beitragsreklamationen ohne
Vorlage von Quittungen oder Einzahlungsbelege können nicht bearbeitet
werden, die Beiträge gelten dann als nicht bezahlt.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung und verbleibe
mit sportlichen Grüßen
B.F.C. Germania 1888
Jugendabteilung |