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Satzung

Des B.F.C. Germania 1888

Vereinssatzung

§1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 15. April 1888 in Berlin gegründete Fußballverein führt den Namen "Berliner Fußballclub Germania 1888 e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Tempelhof. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter "AZ 66 VR 1872 Nz" eingetragen.
    Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes und des Berliner Fußballverbandes.
  3. Zweck des Vereines im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung ist die Förderung des Sports. Der Zweck des Vereins wird durch regelmäßiges Training und Wettkämpfe in der Sportart Fußball verwirklicht. Öffnet sich der Verein für andere Sportarten, so werden die Zwecke des Vereins durch die Ausübung dieser Sportarten in der selben Art- und Weise erfüllt.

    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

    Er ist politisch und religiös neutral.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich per Einschreiben an den Vorstand zu richten.
  2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres, unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen, zulässig.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    1. 3.1 wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    2. 3.2 wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag, trotz Mahnung
    3. 3.3 wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. 3.4 wegen unehrenhafter Handlungen

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§4 Maßregelungen

  1. Gegen Mitglieder die gegen die Satzung oder andere Anordnungen des Gesamtvorstandes verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand Maßnahmen verhängt werden:
    1. 1.1 Verweis
    2. 1.2 angemessene Geldstrafe
    3. 1.3 zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
    Der Bescheid über die Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§5 Beiträge

  1. Der monatliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
  3. Der Vorstand behält es sich vor, bei Beitragsrückständen von 3 Monaten den Spielerpaß einzuziehen.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr und nicht mehr als 3 Monate Beitragsrückstand haben.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§7 Vereinsorgane

  1. 1. Die Vereinsorgane sind:
    1. 1.1 die Mitgliederversammlung
    2. 1.2 der Mitarbeiterkreis
    3. 1.3 der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. Die Versammlung muß vor dem 15.3. eines Jahres stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Vorstand beschließt
    • oder 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung in der
    • Fussballwoche
    • Vereinszeitung
    • Aushang im Vereinslokal
    Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. In den Vereinsaushängekästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen, soweit erforderlich
    • Beschlußfassung über vorliegende Anträge
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.
    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können gestellt werden:
    • von den Mitgliedern
    • vom Vorstand
    • vom Mitarbeiterkreis
    • von den Ausschlüssen
    • von den Abteilungen
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag beschlossen werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde. (BFV-Satzung §15 2/3 Mehrheit erforderlich)
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1 stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

§9 Mitarbeiterkreis

  1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
    • die Mitglieder des Vorstandes
    • die Abteilungsleiter
    • die Übungsleiter sofern sie Mitglied des Vereins sind
    • die Betreuer, Platz- und Hauswarte
    • Schiedsrichter
    • Vertreter der Fachgremien des Sports
    • Kassenprüfer

§10 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet
    • als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Jugendleiter und dem Geschäftsführer
    • als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem 2. Schatzmeister, dem 2. Geschäftsführer, dem 2. Jugendleiter, dem Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit und den Vertretern der Abteilungen.
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Präsident, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
    Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins dürfen der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister ihre Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Präsidenten ausüben.
  3. Die Vertreter der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen gewählt.
  4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
    Er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  5. Zu den Aufgaben gehören:
    • die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises
    • die Bewilligung von Ausgaben
    • Aufnahme, Ausschluß und Bestrafung von Mitgliedern
  6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist.
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
  7. Der Präsident, der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§11 Ausschüsse

  1. Ausschüsse, deren Vorstandsmitglieder nicht angehören dürfen, können vom Vorstand oder von der Mitgliederversammlung zur Erledigung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden.

    Als ständige Ausschüsse werden auf der Mitgliederversammlung gewählt:

    • der Ehrenrat, bestehend aus 9 Mitgliedern, ist zu berufen zur Beilegung von Streitigkeiten, welche die Ehre des Vereins oder der Mitglieder untereinander in persönlicher und sportlicher Hinsicht berühren.
    • der Ehrenrat ist zugleich Ehrengericht des Vereins und zuständig für Anträge in Verfahrenssachen, die Beschwerden über seitens des Vorstandes verhängte Strafen betreffen.
      In allen Streitfragen und Beschwerden sind Anträge an den Vorstand zu richten und mit dessen Stellungnahme dem Ehrenrat (Ehrengericht) zuzuleiten. Die Verhandlung ist mündlich, Zeugen können aus dem Mitgliederkreise gehört werden.
      Die Entscheidung des Ehrenrates (Ehrengerichts) ist endgültig. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen und zu den Vorstandsakten zu bringen.
    • der Veranstaltungsausschuss sorgt für eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung aller im Laufe des Geschäftsjahres erforderlichen Veranstaltungen und Vergnügen.
    • der Kassenprüferausschuss prüft mindestens halbjährlich die Kasse, die Konten, Bücher und Belege des Vereins und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
    • der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§12 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehenden Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilungen werden durch den Abteilungsleiter, seinen Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Abteilungsleiter, Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsgleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.
  4. Die Abteilungen können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfang von höchstens 100.-DM (51,13.- €) im Einzelfall eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

§13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihn bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt " Auflösung des Vereins" stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder beschlossen hat.
    • von 2/3 der stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Die Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt sein Vermögen an den Berliner Fussballverband, Humboldtstr. 8a, 14193 Berlin mit Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sport verwendet werden darf.
    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.